Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19186
BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22 (https://dejure.org/2023,19186)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 (https://dejure.org/2023,19186)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 (https://dejure.org/2023,19186)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,19186) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 25c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG, § ... 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13a Abs. 1 Nr. 4, § 14c Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1, 3, 4b UStG, § 41 Abs. 2 Satz 1 AO, § 35 AO, § 34 Abs. 1 AO, 3 UStG, § 14c Abs. 2 UStG, § 46 Abs. 3 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 2 AO, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG, § 25 Abs. 2 StGB, § 53 StGB, § 154 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen); Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen); Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 98
  • NStZ-RR 2023, 279
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    aa) S.    und die W.       GmbH schuldeten in den verfahrensgegenständlichen Besteuerungszeiträumen insgesamt 10.345.014,89 EUR Umsatzsteuer aus den Scheinrechnungen; diese beiden Unternehmen waren vorgeschobene "Strohfirmen" (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13a Abs. 1 Nr. 4, § 14c Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 1, 3 und 4b UStG; vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 10 mwN).

    Nimmt etwa ein faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich wahr, so reicht es aus, wenn er lediglich gegenüber einer "begrenzten Öffentlichkeit" zu erkennen gibt, dass er als solcher über das Vermögen verfügen kann, das Auftreten gegenüber der "allgemeinen Öffentlichkeit" aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 77-85; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 15-18).

    Eine ausreichende Verfügungsbefugnis im Sinne von § 35 AO ist auch für den anzunehmen, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, mit dem die Beteiligten stillschweigend eine Weisungsmacht und -gebundenheit vereinbaren, den Vertretenen steuern und über seine Mittel verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 80; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 17).

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    Nimmt etwa ein faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich wahr, so reicht es aus, wenn er lediglich gegenüber einer "begrenzten Öffentlichkeit" zu erkennen gibt, dass er als solcher über das Vermögen verfügen kann, das Auftreten gegenüber der "allgemeinen Öffentlichkeit" aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 77-85; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 15-18).

    Eine ausreichende Verfügungsbefugnis im Sinne von § 35 AO ist auch für den anzunehmen, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, mit dem die Beteiligten stillschweigend eine Weisungsmacht und -gebundenheit vereinbaren, den Vertretenen steuern und über seine Mittel verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 80; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 17).

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 07.06.2022 - 5 StR 331/21

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch oder für die Tat)

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    Die in § 73 Abs. 1 StGB enthaltenen Alternativen "durch" und "für" schließen sich nach ständiger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs gegenseitig aus (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 und vom 7. Juni 2022 - 5 StR 331/21 Rn. 11; je mwN).
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21

    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen:

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    aa) Sie scheitert bereits daran, dass derjenige, dessen Steuerschuld sich nur aus § 14c Abs. 2 UStG ergibt, keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in der Form von Steuerersparnissen erzielt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 - 1 StR 77/23 Rn. 7; vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 Rn. 7 und vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 8-10).
  • BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08

    Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist weder Vermögensverwalter noch

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht eine rein tatsächliche Verfügungsmacht zwar nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 1995 - VII R 38/94 Rn. 22, BFHE 177, 209, 215; Beschluss vom 27. Mai 2009- VII B 156/08 Rn. 9).
  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22

    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    Die in § 73 Abs. 1 StGB enthaltenen Alternativen "durch" und "für" schließen sich nach ständiger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs gegenseitig aus (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 und vom 7. Juni 2022 - 5 StR 331/21 Rn. 11; je mwN).
  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 481/21

    Einziehung (Erlangen des Tatertrags bei mehreren Tatbeteiligten: faktische oder

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    Zwar erlangten beide Angeklagte - stets (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 1 StR 481/21 Rn. 6-9) - Verfügungsgewalt über das Gold; dies ist jedoch auf das Erschleichen der unberechtigten Vorsteuervergütungen durch Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärungen zugunsten der E.        GmbH (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 2 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) zurückzuführen.
  • BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22

    Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung,

    Auszug aus BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22
    Die in § 73 Abs. 1 StGB enthaltenen Alternativen "durch" und "für" schließen sich nach ständiger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs gegenseitig aus (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 und vom 7. Juni 2022 - 5 StR 331/21 Rn. 11; je mwN).
  • BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94

    1. Zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO) für die

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 22/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem

  • BGH, 02.05.2023 - 1 StR 77/23

    Einziehung (keine erlangten ersparten Aufwendung bei Steuerhinterziehung durch

  • BGH, 02.03.2023 - 2 StR 168/22

    Teileinstellung des Verfahrens (Prozessökonomie)

  • BGH, 07.03.2024 - 1 StR 472/23
    Aus dem gleichen Grund sind die Voraussetzungen des § 35 AO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 7 f. mwN) nicht erfüllt.
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Die beiden Alternativen des § 73 Abs. 1 StGB schließen sich gegenseitig aus (BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 14); eine genaue Abgrenzung ist u.a. deswegen erforderlich, weil der Anspruch des Staates auf Abschöpfung des Tatlohns von etwaigen Ausgleichsleistungen eines anderen Einziehungsbeteiligten an den Geschädigten (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB) unberührt bleibt (BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 466/21 unter 1. c]).
  • BGH, 10.08.2023 - 1 StR 116/23

    Aussetzung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des

    Auch insoweit hat das Landgericht eine den Voraussetzungen des § 35 AO entsprechende Stellung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 7) der gleichberechtigt und zumindest ab dem Jahr 2010 als faktische Geschäftsführer der CE.
  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 184/23

    Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung und der Fälschung technischer

    Angesichts dessen verbieten sich jegliche Ausführungen zu einer Verfügungsberechtigung nach § 35 AO; diese Vorschrift wird erst bei der Frage relevant, ob einem Angeklagten eine eigene strafbewehrte steuerliche Erklärungspflicht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) obliegt (dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 7 mwN).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Dieser vertritt auch seither in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung aus Rechtsgründen nur die hierauf entfallenden Gerichts- und Verteidigerkosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu ermäßigen seien, was sich für das erstinstanzliche Verfahren aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ergebe (vgl. nur Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 -, NStZ-RR 2023, 279 juris Rn. 15; Beschlüsse vom 21.10.2021 - 1 StR 252/21 -, juris Rn. 2 f.; vom 05.04.2023 - 1 StR 49/23 -, wistra 2023, 300, juris Rn. 10; vom 06.04.2023 - 1 StR 36/23 -, wistra 2023, 342, juris Rn. 5; vom 02.05.2023 - 1 StR 77/23 -, NStZ-RR 2023, 210, juris Rn. 9).
  • BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23

    Isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung; Bestechlichkeit im geschäftlichen

    Denn derjenige, dessen Steuerschuld sich nur aus dieser Vorschrift ergibt, erzielt keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in der Form von Steuerersparnissen (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 StR 374/22 Rn. 12 mwN); damit drohte hier zu Lasten des Angeklagten von vornherein keine strafrechtliche Titulierung von Steueransprüchen neben der Einziehung des Bestechungslohns.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht